heute endlich wurde meine Bewerberpräsentation online gestellt.
Nachfolgend die Begründung unserer BGSt (Email heute um 15.28 h bei mir eingegangen) für die Verzögerung::
Ihre Bewerbung ist online gestellt. ... Dies hat nichts mit (angekündigten) Anrufungen von Schiedsgerichten ... Ihrerseits zu tun. Gleichfalls hat auch der Bundesvorstand hiermit nichts zu tun, da dieser andere Aufgaben hat, als sich um die administrative Freischaltung von Bewerberprofilen zu kümmern.
Grund für die Verzögerung war einerseits, dass Sie in Ihrer Bewerbung mit sehr präzisen Schlagworten auf Ihre Blogs usw. verwiesen haben und somit das Verlinkungsverbot umgangen haben. Daher mussten auch diese Seiten geprüft werden, da wir hier eine Pflicht haben, etwaigen Schaden von der Partei abzuwenden. Aufgrund von personellen Ausfällen in der vergangenen wie in dieser Woche hat sich dies leider verzögert, ..... .
-------------------------------------------------------
Wie ich hier (am vorigen Freitag, 25.10.2019) schon berichtet hatte, hat die AfD-Bundesgeschäftsstelle zwar (mittlerweile) vier andere Bewerberprofile auf der dafür vorgesehenen Webseite freigeschaltet.
Aber nicht meins. Folglich habe ich soeben eine Klage an das Landesschiedsgericht des AfD-LV-Bayern abgeschickt.
Den Klageinhalt gebe ich nachfolgend meinen Parteifreunden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis.
----------------------------------------------------------------------
Hiermit erhebe ich Klage gegen die
Alternative für
Deutschland, Bundespartei ("AfD Bund"),
vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch die Bundessprecher Prof. Dr. Jörg Meuthen und Dr. Alexander Gauland,
Schillstraße 9, 10785 Berlin
vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch die Bundessprecher Prof. Dr. Jörg Meuthen und Dr. Alexander Gauland,
Schillstraße 9, 10785 Berlin
und beantrage
- festzustellen (i. S. v. Entscheidung), dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die anliegende Bewerberpräsentation spätestens am Mittwoch, 23.10.2019, auf der dafür vorgesehenen Internetseite einzustellen
- festzustellen (i. S. v. Sachverhaltsaufklärung),
- aus welchen Gründe eine fristgemäße Veröffentlichung meiner Bewerberpräsentation unterblieben ist und
- welche Person(en) innerhalb der Partei dafür verantwortlich ist/sind.
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, die anliegende Bewerberpräsentation unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. "Unverzüglich" bedeutet nach meinem Verständnis: Bei Zugang der Entscheidung vor 12.00 h am gleichen Arbeitstag; danach am folgenden Arbeitstag bis 12.00 h.
Weiterhin beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher
die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die
Bewerberpräsentation des Klägers unverzüglich auf der dafür vorgesehenen
Webseite der AfD Bund einzustellen. Zur Definition von "unverzüglich" s. vorstehend
Ziff. 3.
Sachverhalt:
Am Donnerstag, 17.10.2019, ging dem Kläger die Einladung der Beklagten zum AfD-Bundesparteitag am 30.11./01.12.2019 in Braunschweig zu. Auf diesem Bundesparteitag (BPT) wird unter anderem der AfD-Bundesvorstand ("BuVo") neu gewählt. Für die Position als AfD-Bundessprecher möchte auch der Kläger kandidieren.
In der Einladungsmail war insoweit zu lesen:
Kandidaturen für den Bundesvorstand und das
Bundesschiedsgericht
Beim 10. Bundesparteitag stehen unter anderem die
Wahlen für den Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht auf der
Tagesordnung. Mitglieder, die beabsichtigen, für den Bundesvorstand oder das
Bundesschiedsgericht zu kandidieren, können sich vorab auf der
Parteitags-Webseite www.afd.de/einladung-bpt-braunschweig-2019/ mit persönlichen Angaben
und Foto präsentieren. Die Online-Bewerberformulare sind ebenfalls unter dem
vorstehenden Link zu finden.
Auf der verlinkten Webseite heißt es dazu:
Die Bundesgeschäftsstelle bietet allen Mitgliedern
– die beabsichtigen, für den Bundesvorstand oder für das Bundesschiedsgericht
zu kandidieren – an, sich den Delegierten vorab, auf einer eigens dafür
eingerichteten Webseite (s. u. Bewerber zum Parteitag) mit persönlichen Angaben
und Foto, präsentieren zu können. Die Freischaltung erfolgt spätestens am
übernächsten Werktag.
Der Kläger hat dieses Online-Formular noch am selben Abend ausgefüllt und abgeschickt. Nach seinem Verständnis hätte der Text am folgenden Samstag (= Werktag), den 19.10.2019, online sein müssen. Da dies nicht der Fall war, hat der Kläger die Angelegenheit mit Email vom Sonntag, 20.10,2019, an die AfD-Bundesgeschäftsstelle ("BGSt") reklamiert.
In ihrer Mailantwort vom
Montag, 21.10.2019, teilte die BGSt mit, dass die Bewerbung dort nicht eingegangen
sei und dass man bei erfolgreicher Absendung eine [automatische]
Eingangsbestätigung erhalte.
Diese hat der Kläger für
seinen Vordruck vom 19.10.2019 NICHT erhalten. Es dürfte demnach zutreffen,
dass die Beklagte diese Bewerberpräsentation tatsächlich NICHT erhalten hat.
Jedoch hat der Kläger den
Online-Vordruck sofort neuerlich ausgefüllt und dann auch eine Bestätigungsmail
(s. u.) erhalten, und zwar am Montag, 21.10.2019, ca. 15.56 h.
Gemäß ihrer Selbstbindung ('spätestes
übernächster Werktag') hätte die Beklagte diese Präsentation also
spätestens am Mittwoch, 23.10.2019, veröffentlichen müssen. Tatsächlich sind
jedoch bis jetzt (momentan Montag, 28.10.2019, 12.20 h) lediglich -4- andere
Bewerberpräsentationen (davon 2 als Bundessprecher: Selter + Redler) auf der entsprechenden Webseite sichtbar (Yilmaz, Selter,
Laub und Redler).
Der Kläger hatte die BGSt
mit Email vom 23.10.2019, 18.35 h (also nach dem mutmaßlichen Feierabend)
ultimativ zur Veröffentlichung bis Donnerstag, 24.10,2019, 12.00 h,
aufgefordert. Dies ist nicht geschehen.
Eine Begründung für diese
Unterlassung hat der Kläger nicht erhalten. Somit muss er davon ausgehen, dass
sein innerparteilicher "Wahlkampf" vorsätzlich sabotiert wird - von
wem und aus welchem Grunde auch immer.
Wie aus den beiden für die
Veröffentlichung vorgesehenen Texten des Klägers (vgl. Textfelder zu „Motivation“ und „Qualifikation“ der unten anhängenden automatischen Eingangsbestätigung)
ersichtlich, enthalten diese keine Aussagen, die strafbewehrt wären oder
parteischädigend sein könnten. (Wenn man davon absieht, dass die AfD-Hasser bei
JEDER Äußerung der Partei oder eines Mitgliedes ein Haar in der Suppe finden).
Berechtigte inhaltliche
Beanstandungen (die dann außerdem nach Treu und Glauben dem Kläger unverzüglich
von der BGSt hätten mitgeteilt werden müssen) können also NICHT der Grund für
die nicht erfolgte fristgemäße Veröffentlichung gewesen sein.
Der Kläger hält es für
äußerst unwahrscheinlich (und wenn es doch so wäre, wäre das äußerst
beunruhigend), dass die BGSt die Veröffentlichung seiner Bewerberpräsentation
von sich aus unterdrückt. Vielmehr steht zu vermuten, dass sie eine
entsprechende Anweisung von einem oder mehreren Mitgliedern des Bundesvorstands
erhalten hat.
Sollte dieser Unterdrückung
ein Beschluss (auch ein informelles Einvernehmen wäre m. E. im vorliegenden
Zusammenhang als "Beschluss" i. S. d. SGO zu bewerten) des
Bundesvorstands zugrunde liegen, wäre aus hiesiger Sicht sogar das
AfD-BUNDESschiedsgericht für die vorliegende Klage zuständig (§ 9 Abs. 3 SGO).
Mangels konkreter
Sachverhaltskenntnis muss ich aber zunächst von der Zuständigkeit des
angerufenen LANDESschiedsgerichts (Bayern) ausgehen (§ 8 Abs. 4 SGO).
Sollte KEIN Beschluss des
BuVo ergangen sein, sondern lediglich eine informelle Anweisung eines
Vorstandsmitglieds an die BGSt, könnte das eine satzungswidrige Handlung
darstellen. Insoweit stellt sich aus klägerischer Sicht nämlich die Frage, ob
die Anweisung auf der Basis des § 14 Abs. 3 der Bundessatzung erfolgt ist (also
von ZWEI Vorstandsmitgliedern zumindest gebilligt wurde) oder nicht.
Die Aktivlegitimation des
Klägers ergibt sich aus § 11 Ziff. 3c SGO.
Eine Klage ist auch deshalb
erforderlich um zu verhindern, dass die unterlassene Rechtsmittelausschöpfung
eine möglicher Weise gebotene Anfechtung der Vorstandswahl (wg. fehlender
Chancengleichheit) präkludiert.
[MfG BB]
Folgt: Kopie Eingangsbestätigung der Bewerberpräsentation
-----------------------------------------------------------------------
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff:
|
Eingangsbestätigung (B19) BEWERBUNG
BUNDESVORSTAND BPT BRAUNSCHWEIG 2019
|
Datum:
|
Mon, 21 Oct 2019 15:55:47 +0000
|
Von:
|
Alternative für Deutschland <mailer@afd.de>
|
Antwort an:
|
|
An:
|
Sehr geehrter Bewerber,
hiermit bestätigen wir den Eingang der Präsentation Ihrer Bewerbung für den Bundesvorstand mit folgenden Daten:
|
Die Veröffentlichung erfolgt spätestens am übernächsten Werktag unter dem folgenden Link:
https://www.afd.de/bewerber-bundesvorstand-bpt-braunschweig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre AfD-Bundesgeschäftsstelle
[usw. .........]
----------------------------------------------------------------------------
ceterum censeo
Wer alle Immiggressoren der Welt in sein Land lässt, der
ist nicht "weltoffen":
Der hat den A.... offen!
Textstand vom 30.10.2019
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen