Donnerstag, 15. August 2013

Liebe Kartellparteien: In einer Demokratie sind Wahlen keine Zirkusveranstaltung! Kritik an administrativen Hindernissen beim Wahlkampf in Füssen




Vor den Wahlkampf haben die kleinen Götter in Gestalt der Füssener Stadtväter die Bürokratie gestellt: In Gestalt einer "Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Füssen (Plakatierverordnunng) vom 28.10.2008":

 (Bilder via Rechtsklick vergrößerbar)

           
Diese Bestimmung ist anscheinend nicht im Internet eingestellt; allerdings wurde sie mir im Rathaus problemlos) ausgedruckt (oben der Text; unten die zugehörige Kartenanlage, die das Gebiet mit Plakatierungsverbot - Altstadt und einige angrenzende Bereiche - zeigt).


Es ist ja verständlich, dass die Gemeinden sich ihre Straßen und Plätze nicht mit Plakaten verschandeln lassen wollen. Allerdings bin ich der Meinung, dass im vorliegenden Falle die (mehr oder weniger) legitimen ästhetischen und wirtschaftlichen (Tourismus!) der Stadt Füssen nicht in angemessener Weise gegen die Bedeutung abgewogen wurde, welche Wahlen in einer Demokratie haben.

Die Bestimmungen sind auch für Wahlplakate extrem restriktiv.
Folgende Beschränkungen bestehen:
   

  • Keine Plakate in der Altstadt und deren näherer Umgebung (siehe Plan)
  • Keine Plakate an den Ortseingängen sowie an der Uferpromenade in Hopfen am See [als "Allgäuer Riviera" ist das ein touristischer Schwerpunkt im Füssener Ortsteil Hopfen]
  • Es sind praktisch nur Standplakate erlaubt; ein Anbringen an Bäumen, Laternenpfählen usw. ist verboten
  • Pro Partei sind maximal 20 Plakate erlaubt
  • Die Aushangdauer wird auf einen Monat vor der Wahl beschränkt (aktuell eine Woche länger, weil eine Woche vor der Bundestagswahl die Wahl zum bayerischen Landtag abgehalten wird)
  • Eine bloße Anzeige des Verantwortlichen reicht nicht; man braucht eine explizite Genehmigung.
Diese Einschränkungen stellen aus meiner Sicht eine in diesem Umfang unzulässige administrative Behinderung der Wahlkampfaktivitäten von Parteien dar.
Ohne dass ich den Parteien im Stadtrat diese Absicht unterstellen will, behindern die exzessiven Einschränkungen im Ergebnis insbesondere die nicht etablierten Parteien. Denn gerade die sind ja darauf angewiesen, sich in der Öffentlichkeit auf eine möglichst kostengünstige Weise bekannt zu machen.

Aus meiner Sicht hat der Füssener Stadtrat bei dem Erlass der obigen Verordnung keine sachgemäße Abwägung zwischen den Interessen der Stadt (und ihrer Bürger) und der zentralen Bedeutung von Wahlen für eine Demokratie vorgenommen.
Der Stadt, jenen Bürgern, die sich ggf. daran stören, und den Touristen kann und muss es zugemutet werden:

  • Wahlplakate auch an touristisch interessanten Punkten zu akzeptieren
  • Plakate auch (in sachgemäßer Form, also ohne Beschädigung der Träger) an Laternenpfählen, Bäumen usw. zu tolerieren
  • Die Anzahl der Plakate nicht zu beschränken (es ist ohnehin nicht zu erwarten, dass die Parteien Füssen mit Postern überfluten würden, wenn die numerische Beschränkung wegfällt)
  • Eine Wahlkampfdauer von 6 (statt 4) Wochen hinzunehmen und
  • Anstelle der Genehmigungspflicht eine bloße Anzeigepflicht zu normieren.
Wohlgemerkt geht es hier um die Regelung als solche, nicht um den Verwaltungsvollzug. Eine Plakatierungserlaubnis für die AfD habe ich auch durchaus unbürokratisch bei einer Vorsprache im Ordnungsamt der Stadt Füssen erhalten. Das allerdings nur für eine bestimmte Stelle. Für eine andere Stelle habe ich mit E-Mail von heute die Erlaubnis beantragt und gehe davon aus, dass ich diese auch erhalten werde.
Gleichwohl bewerte ich es als eine unzulässige bürokratische Behinderung, dass a) überhaupt eine Genehmigung eingeholt werden muss und dass diese b) nicht pauschal für alle zulässigen Orte erteilt, sondern auf konkrete Stellen in der Stadt beschränkt wird.


Zum Vergleich verweise ich auf die entsprechenden Bestimmungen für Schwangau. Diese sind  hier online einsehbar. In folgenden Punkten sind diese Regelungen weniger einschränkend, und damit der Bedeutung des Wahlkampfes für eine funktionierende Demokratie angemessener (§ 3 Abs. 2):
  • Plakatierungsdauer 6 Wochen (statt 4 in Füssen)
  • Keine Tabuzone (Füssen: Plakatierungsverbot für die Altstadt und weitere Zonen.)
  • Aufhängen an Bäumen, Laternenmasten usw. ist zulässig (keine Beschränkung auf Standplakte)
  • Die Parteien und Wählergemeinschaften haben die Plakate nach dem Wahltag "unverzüglich" zu entfernen. (Füssen: 2 Tage; die Schwangauer Regelung ist elastischer)
  • Keine Genehmigungs-, sondern lediglich Anzeigepflicht. (Die Vorschrift, dass ein Verantwortlicher zu benennen ist, ist legitim und nachvollziehbar. Schließlich muss der Ort einen Ansprechpartner haben, wenn es Probleme mit den Plakaten gibt, oder diese nach dem Ende der Wahl nicht entfernt werden.) 

In der Annahme, dass die Regierung von Schwaben (in Augsburg; entspricht einem "Regierungspräsidium" in anderen Bundesländern) berechtigt und verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit gemeindlicher Regelungen zu überwachen, habe ich diese mit heutiger E-Mail um Überprüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht gebeten.
Schaun mer mal, was dabei herauskommt.


Ich jedenfalls finde ich es unerträglich, dass die Plakatierung für Wahlen in Füssen beinahe im gleichen Umfang eingeschränkt wird, wie diejenige für Zirkusvorstellungen (und andere Veranstaltungen).


Nachtrag 16.08.2013
Die Regierung von Schwaben hat rasch reagiert und mir mitgeteilt, dass das Landratsamt Ostallgäu für mein Anliegen zuständig ist und die Mail dorthin weitergeleitet.
 
 
Nachtrag 21.08.2013
 
Vom Landratsamt Ostallgäu erhielt ich ebenfalls rasch, nämlich heute, folgende Antwort auf meine Beschwerdemail (Hervorhebungen von mir):Sehr geehrter Herr Brinkmann,

mit E-Mail vom 15.08.2013 hatten Sie um eine Überprüfung der Plakatierverordnung der Stadt Füssen gebeten.

1. Nach Art. 28 LStVG hat die Gemeinde das Recht, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen zu beschränken.
Von einer solchen Beschränkung hat die Stadt Füssen in ihrer Verordnung über öffentliche Anschläge vom 28.10.2008 (Plakatierverordnung) Gebrauch gemacht. 
Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen entsprechender Werbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Anschlagflächen beschränkt. Es besteht kein Anspruch darauf, Wahlplakate ohne Einschränkungen an sämtlichen Stellen des Gemeindesgebiets aufstellen zu dürfen. Das Netz der gemeindlichen Plakattafeln muss jedoch hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen ausreichend Möglichkeiten für die Werbung ihres Anliegens zu gewähren. 
Für politische Parteien und Wählergemeinschaften hat die Stadt Füssen in § 3 Abs. 3 der Plakatierverordnung eine Ausnahme von der Beschränkung auf die städtischen Anschlagtafeln eingeräumt, von der aber der Altstadtbereich ausgenommen ist; in der Altstadt verbleibt es bei den Beschränkungen der Plakatierverordnung.
Diese Art der Regelung ist grundsätzlich zulässig, allerdings ist es den Gemeinden entgegen der früheren Rechtslage mittlerweile zuzumuten, auch bei einem ästhetisch wertvollen Ortsbild für die begrenzte Zeit des Wahlkampfes Plakate zuzulassen.
Im Ergebnis lässt sich daher die Herausnahme der Altstadt aus der Befreiung des § 3 Abs. 3 nicht mehr begründen. Wir haben die Stadt Füssen auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen.

2. Kontingentiert eine Gemeinde die Vergabe von Plakatflächen bzw. Aufstellplätzen und werden diese nur auf Antrag zugeteilt, findet der sog. „Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit“ Anwendung. Das bedeutet, dass eine Verteilung anhand der Bedeutsamkeit der Partei innerhalb des politischen Gefüges vorgenommen wird. Die Vergabe der Plakatierungsmöglichkeit hat sich daher an der Bedeutung der Werbenden (Partei, Wählergruppe, etc.) zu orientieren und es muss grundsätzlich eine ausreichende Zahl an Flächen für alle Betroffenen zur Verfügung stehen. Da die Stadt Füssen jeder Partei und Wählergruppe dieselbe Anzahl an Plakatierungsfläche zur Verfügung stellt, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Durch die Verwendung solcher numerischer Beschränkungen sorgt die Stadt Füssen auch für Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen bei der Wahlwerbung.


3. Werbung soll den politischen Parteien und Wählergruppen laut Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 allerdings bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor Wahltermin gewährt werden. Für Volksentscheide gilt derselbe Zeitraum. Dabei handelt es sich um eine Mindestdauer der Befreiung von einem Plakatierungsverbot. Eine Höchstfrist besteht nicht. Der in der Plakatierverordnung der Stadt Füssen genannte Zeitraum ist daher zu kurz bemessen. Wir haben die Stadt Füssen hierauf hingewiesen, so dass den Parteien ein längerer Zeitraum zur Wahlwerbung eingeräumt wird.

4. Der besonderen Stellung der politischen Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung wird dadurch Rechnung getragen, dass Wahlwerbung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder gänzlich verboten werden darf. Eingeschränkt werden kann dieser Anspruch nur dann, wenn die Erteilung der Erlaubnis zu einer Verkehrsgefährdung führen würde. Dies ist insbesondere bei Werbung an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder bei Verwechslungsgefahren mit denselben der Fall. Es ist also folgerichtig, dass die Stadt Füssen das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen untersagt. Auch das Anbringen von Plakaten an Lichtmasten und den Säulen der Halterungen zur Überspannung kann aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen verboten werden. Im Ergebnis halten wir auch das Verbot einer Plakatierung an Bäumen für gerechtfertigt. Die Bäume tragen zum Ortsbild bei und fallen somit unter den Schutzzweck des Art. 28 LStVG. Es mag zwar Halterungen geben, die Bäume weniger oder gar nicht beschädigen; wir werden es jedoch nicht beanstanden, dass die Stadt Füssen hier eine restriktive Regelung trifft und das Risiko einer Beschädigung nicht eingeht.

5. Politische Werbung mittels Plakatwänden und –trägern im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung im Sinne des Art. 18 BayStrWG. Die Stadt Füssen hat hier von ihrer Befugnis zum Satzungserlass Gebrauch gemacht (Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Füssen (Sondernutzungssatzung) vom 09.11.2011).
Die Erteilung der wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Wahlsichtwerbung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Gemeinde, wobei das Ermessen in den hier vorliegenden Fällen (Wahlen) in der Regel auf Null zu reduzieren ist.
Jegliche Sondernutzung bedarf der Erlaubnis (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG); eine bloße Anzeige genügt nicht. Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung hat die Stadt Füssen in § 3 ihrer Sondernutzungssatzung geregelt. Dabei hat die Stadt Füssen die besonderen Bedürfnisse einer demokratischen Wahl auch berücksichtigt, indem sie die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Werbung zu Wahlen und Abstimmungen gebührenfrei gestellt hat (vgl. § 8 Abs. 4 Sondernutzungssatzung).
Die Stadt Füssen hat sich in ihrer Sondernutzungssatzung vorbehalten, die Erlaubnis unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Die Ausnahme des Bereichs an der Uferpromenade in Hopfen am See ist ebenso wie das Verbot des Anbringens im Bereich der Veranstaltungshinweistafeln an den Ortseingängen laut Auskunft der Stadt Füssen weder straßen- noch straßenverkehrsrechtlich motiviert und daher nicht auf Grundlage der Sondernutzungssatzung möglich. Wir haben die Stadt Füssen hierauf hingewiesen.

Diese Mail habe ich wie folgt beantwortet:
  
Guten Tag XXX,
 
und danke für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Im Grundsatz sehe ich mich in meiner Auffassung bestätigt, dass die Stadt Füssen in der fraglichen Verordnung die Bedeutung des Wahlkampfes für eine Demokratie nicht angemessen berücksichtigt hat.
[Vgl. dazu oben die gefetteten Passagen des Antwortschreibens, das in diesen Punkten meine Auffassungen bestätigt hat.]
 
Nicht wirklich nachvollziehen kann ich
  • Dass eine Beschränkung der Plakatzahl erlaubt sein soll (und ggf. - allerdings vorliegend nicht einschlägig - sogar eine Quotierung anhand bisheriger Wahlerfolge, was neue Parteien erheblich benachteiligen würde). Ich weiß zwar nicht, wie viele Plakate speziell die Alternative für Deutschland (AfD), in der ich Mitglied bin, überhaupt aufstellen will bzw. kann. Aber ganz allgemein für alle Parteien empfinde ich 20 Plakate pro Partei für einen Ort von der Größe Füssens, der zudem in Weißensee, Hopfen und Bad Faulenbach noch größere Ortsteile hat, als lächerlich.
  •  
  • Dass es zulässig sein soll, das Anbringen von Plakaten an Lichtmasten und den Säulen der Halterungen zur Überspannung aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen pauschal zu verbieten. Die Sicherheit wird davon offenbar nicht beeinträchtigt, denn schließlich ist es bundesweit gängige Praxis, Wahlplakate an Lichtmasten anzubringen. Selbst wenn der Füssener Stadtrat das Verbot mit Sicherheitsüberlegungen begründet haben bzw. begründen sollte, ist es jedenfalls für mich offensichtlich, dass diese nur ein vorgeschobenes Argument sind. In Wahrheit ging es ganz offenkundig um ästhetische Bedenken - wie sie sich ja auch in den (unzulässigen) Plakatierungsverboten an der Hopfener Uferpromenade und in der Fußgängerzone in der Altstadt manifestieren.
Aber okay; ich will insoweit nicht weiter insistieren. Mir ging es primär um das Prinzip einer angemessenen Interessenabwägung des Stellenwertes von Stadtbild und Tourismus einerseits, und der Bedeutung von Wahlen, und damit auch des Wahlkampfes, in einer Demokratie andererseits.
Dass der Füssener Stadtrat KEINE angemessene Abwägung vorgenommen hat, zeigt Ihr (sozusagen) "Rechtsgutachten" ganz eindeutig.
 
Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Brinkmann



Ganz allgemein ärgern mich die Füssener Restriktionen nicht nur in der politischen Dimension, sondern überhaupt wegen der Beeinträchtigung meiner Freiheit als Bürger:
Wie man in dieser Verordnung gegängelt und geschurigelt wird, wenn man seine demokratischen Rechte ausüben will, finde ich unerträglich.
Auch die Genehmigungspflicht (selbst wenn sie keine Füssener Erfindung ist, sondern im Landesrecht ihre Grundlage hat) ist aus meiner Sicht so überflüssig wie ein Kropf. Selbst wenn die Gemeinde ihrerseits eine Pflicht hat, den Genehmigungsanträgen stattzugeben: Eine Anzeigepflicht würde völlig ausreichen.
 
Es wird Zeit dass wir Bürger die Politik der "Benevolenzdiktatur", der (zwar unter einem bestimmten Blickwinkel durchaus wohlgemeinten) Regulierungswut der Politik angreifen und zurückdrängen. Dabei müssen wir aber auch auf uns selber ein kritisches Auge werfen: Denn schließlich sind es ja nicht selten die Bürger selber, die mit ihrer Forderung "Da muss der Staat / die Politik doch was tun!" eben diese Regulierungswut einfordern, über die sie sich hinterher beschweren.
 
Ich bin sicher, dass die Füssener Bürger in ihrer Mehrheit die Plakatierungseinschränkungen, auch für Wahlkämpfe, durchaus mittragen würden. Aber wir alle müssen lernen, nicht ständig zu fragen "Wie sieht das denn aus?", sondern "In welch einem Staate wollen wir eigentlich leben?".

Übrigens, zur tatsächlichen Beachtung der Auflagen durch die Parteien in Füssen:
Die Bravsten waren, das muss ich um der Ehrlichkeit willen zugeben, die Grünen. Die haben, soweit ich das mitbekommen habe, weder an Bäumen noch an Laternenpfählen plakatiert; auch ihre Plakate nicht daran angelehnt (was, wie ich jetzt auf ergänzende Anfrage an das Füssener Ordnungsamt erfahren habe, gleichfalls verboten ist - lächerlich, bzw. genauer: unerträglich!).
Am unbekümmertsten hat die CSU (in der Kemptener Str. habe ich das gesehen) plakatiert: Munter an Laternenmasten aufgehängt.
Ich will die Schwarzen hier nicht denunzieren (außerdem hat die Stadt das ohnehin bereits gemerkt), denn: Freiheit ist immer (auch) die Freiheit der anderen.
Und, wie gesagt, ich selber halte diese Einschränkungen ohnehin für rechtswidrig. Es zeigt aber jedenfalls, wie lebensfremd die von den Kleinkönigen des Füssener Stadtrats erlassene Plakatierungsverordnung jedenfalls für Wahlkämpfe ist. Und wie abgehoben schon die Kommunalpolitiker vom Volke sind.
(Nehmts euch zu Herzen, Leute, und zügelt euren eigenen Regulierungsdrang, wenn ihr demnächst für unsere AfD in den Parlamenten und Gemeinderäten sitzen werdet!)


 
ceterum censeo
 Blockis* bluten brave Bürger!
Deshalb Deutschland in Europa:
Weder Zuchtmeister, noch Zahlmeister!
* Die eurofetischistischen "Blockparteien" CDUCSUFDPGRÜNESPD
Textstand vom 21.08.2013

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen